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   BVerwG, 11.11.1960 - VIII B 84.60   

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BVerwG, 11.11.1960 - VIII B 84.60 (https://dejure.org/1960,7758)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1960 - VIII B 84.60 (https://dejure.org/1960,7758)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1960 - VIII B 84.60 (https://dejure.org/1960,7758)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen eines auf Erlangung eines Ausweises für Sowjetzonenflüchtlinge gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - Anforderungen an das Vorliegen einer politischen Zwangslage als Voraussetzungen für die Flucht aus der ...

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 19.05.1969 - I B 10.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Derartige Fehler können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht über den § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu einer Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 13. Juli -1962 - BVerwG I CB 7.62 -, vom 29. Oktober 1965 - BVerwG IV B 10.65 - und vom 11. November 1960 - BVerwG VIII B 84.60 -).
  • BVerwG, 08.10.1965 - V C 114.63

    Geltendmachung eines künftigen gesetzlichen Erbrechts -

    Im ersten Fall wäre die fehlerhafte Anwendung von Erfungssätzen und ein Verstoß gegen die Denkgesetze bei einer mit der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revision zu prüfen (so ausdrücklich der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1960 - BVerwG VIII B 84.60 -).
  • BVerwG, 05.08.1969 - II B 26.69

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf - Nichtzulassung der Revision

    Soweit die Beschwerde die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei wegen ihres häufigen Fehlens im Dienst für den Lehrberuf ungeeignet, als denkfehlerhaft rügt, verkennt sie, daß die Rüge eines solchen Denkfehlers die Anwendung des sachlichen Rechts betrifft, also keine Verfahrensrüge darstellt, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, sondern als Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Revisionszulassung nur rechtfertigen würde, wenn sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verliehe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1960 - BVerwG VIII B 84.60 - und vom 21. April 1961 - BVerwG II B 41.60 -).
  • BVerwG, 21.04.1961 - II B 41.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Diese Rüge betrifft vielmehr die Anwendung materiellen Rechts (vergl. BVerwG, Beschluß vom 11. November 1960 - BVerwG VIII B 84.60 -), weil damit ein Subsumiensmangel im Rahmen der Anwendung des Hessischen Beamtengesetzes geltend gemacht wird.
  • BVerwG, 03.01.1961 - VIII CB 186.60

    Rechtsmittel

    Ein Denkfehler bei der Anwendung des materiellen Rechts auf den Sachverhalt oder bei der Beweiswürdigung ist kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der die Zulassung der Revision schon dann rechtfertigen würde, wenn die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen könnte; er verletzt keine Vorschrift des Verfahrensrechts, sondern er betrifft die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts(Beschluß vom 11. November 1960 - BVerwG VIII B 84.60 -).
  • BVerwG, 31.08.1962 - VIII B 14.62

    Rechtsmittel

    Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze sind keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern sie betreffen die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts (vgl. hierzuBeschlüsse vom 11. November 1960 - BVerwG VIII B 84.60 - undvom 3. Januar 1961 - BVerwG VIII CB 186.60 -); sie könnten die Zulassung der Revision daher nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO rechtfertigen.
  • BVerwG, 08.08.1961 - VIII B 140.60

    Rechtsmittel

    Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze sind keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern betreffen die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des materiellen Rechtes (vgl. hierzuBeschlüsse vom 11. November 1960 - BVerwG VIII B 84.60 - undvom 3. Januar 1961 - BVerwG VIII CB 186.60 -); sie könnten die Revision daher nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO rechtfertigen.
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